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Neue Regelungen zur Krankenhausbegleitung ab dem 01.11.2022

Gesetzlich krankenversicherte Menschen mit Behinderung, die im Alltag Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX beziehen, haben im Rahmen der Sozialen Teilhabe (§ 113 SGB IX) einen Anspruch darauf eine Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld mit ins Krankenhaus zu nehmen.

Die Begleitperson erhält Krankengeld  von ihrer Krankenkasse wenn Sie einen Verdienstausfall hat.

Die Regelung gilt auch für Kinder mit Behinderung bis zum 18. Lebensjahr.

Gesetzlich krankenversicherte Menschen mit Behinderung, die im Alltag Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX beziehen, haben im Rahmen der Sozialen Teilhabe (§ 113 SGB IX) einen Anspruch darauf eine Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld mit ins Krankenhaus zu nehmen. So können Menschen mit Behinderung z.B. von den Eltern oder Lebenspartner*innen ins Krankenhaus begleitet werden, wenn sie beispielsweise Unterstützung in der Kommunikation benötigen oder Verhaltensauffälligkeiten, wie Ängste oder aggressives Verhalten aufweisen. Auch wenn eine Unterstützung bei der Nutzung von Hilfsmitteln oder der Durchführung von Therapien während des Krankenhausaufenthaltes benötigt wird, kann eine Begleitperson mit ins Krankenhaus genommen werden. Ein Arzt muss die Notwendigkeit einer Begleitperson im Krankenhaus vor oder bei der Aufnahme ins Krankenhaus bescheinigen. Aus dieser Bescheinigung muss deutlich werden, dass ohne Begleitperson Behandlungsziele nicht oder nicht in einem ausreichenden Maße erreicht werden können oder Therapien während bzw. nach dem Aufenthalt durchgeführt werden müssen für die eine Unterstützung notwendig ist. 

Die Begleitperson muss gesetzlich krankenversichert sein, sie muss aus dem engsten persönlichen Umfeld der betroffenen Person kommen (z.B. Eltern, Geschwister, Schwiegereltern, Lebenspartner*innen der betroffenen Person) und sie muss, um Krankengeld erhalten zu können einen Verdienstausfall während der Zeit des Krankenhausaufenthaltes, zum Beispiel durch unbezahlten Urlaub, nachweisen können. Der Anspruch auf Krankengeld kann nur geltend gemacht werden, wenn es sich um eine ganztägige Begleitung (mindestens 8 Stunden pro Tag inkl. An- und Abreise) handelt.

Für Menschen mit Behinderung, die keinen angehörige Person mit ins Krankenhause nehmen kann, besteht die Möglichkeit durch eine*n Mitarbeiter*in eines Leistungserbringer der Eingliederungshilfe (z.B. Alltagsassistent*in) begleitet zu werden. Die entstehenden Kosten hierfür werden vom Leistungserbringer der Eingliederungshilfe übernommen. Allerdings besteht hier nicht der Anspruch auf Krankengeld für die Begleitperson, da die Zeit des Krankenhausaufenthaltes für den*die Assistent*in als Arbeitszeit gilt. Die Notwendigkeit einer Krankenhausbegleitung wird im Fall der Mitnahme durch Mitarbeiter*innen des Leistungserbringers der Eingliederungshilfe zukünftig gem. § 121 Abs. 4 Nr. 7 SGB IX im Gesamtplan festgehalten und spätestens alle 2 Jahre neu zu beurteilt. Hierzu muss sowohl der Leistungsträger der Eingliederungshilfe als auch der ambulant behandelnde Arzt (in der Regel der Hausarzt) eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Darin ist anzugeben, dass eine Krankenhausbegleitung erforderlich ist und warum diese notwendig ist.

Kinder mit einer Behinderung können bis zu ihrem 18. Lebensjahr unabhängig von diesem Gesetz eine Begleitperson (in der Regel ein Elternteil) mit ins Krankenhaus nehmen. Die angesprochene Krankengeldregelung gilt dann in gleichem Maße.

 



Weiterführende Infos:

https://www.g-ba.de/beschluesse/5595/

https://www.kbv.de/html/krankenhausbegleitung.php   

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__44b.html  

https://www.lwl.org/spur-download/bag/Orientierungshilfe_Assistenz_im_Krankenhaus.pdf