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Fahrtkostenübernahme für medizinisch notwendige Krankenbeförderung

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Fahrtkosten für Krankenbeförderungen nach § 60 SGB V, wenn diese medizinisch notwendig sind. Medizinisch notwendig ist z.B. Fahrten zu Operationen und Fahrten zur Nachbehandlung von Operationen (u.a. nach einer Herz-OP oder nach einer Skoliose-OP), die Fahrten zu häufigen Therapien (z.B. Logo-. Ergotherapie) bei bestimmten Erkrankungen bzw. Behinderungen. Auch die ambulante Behandlung über einen längeren Zeitraum bei starker Mobilitätseinschränkung des*der Patient*in zählt zu den Fahrten, von denen die Kosten übernommen werden können. Der Krankheitsverlauf muss in diesem Fall so schwer sein, dass eine Beförderung unerlässlich ist.

Die Fahrten müssen vom behandelnden Arzt im Vorfeld verordnet werden. Oft betreffen diese Fahrten die vor- und nachstationäre Behandlung z.B. aufgrund einer Operation. Auch Fahrten zu ambulanten Operationen werden von der Krankenkasse in der Regel übernommen. Wird der Patient bzw. die Patientin von Angehörigen gefahren (Krankenfahrten), müssen Quittungen und Bescheinigungen aufgehoben und an die Krankenkasse geschickt werden. Wird der Patient oder die Patientin vom Rettungswagen abgeholt (Rettungsfahrt) oder von Pflegediensten wie den Johannitern oder dem ASB gefahren (Krankentransport), rechnen diese direkt mit der Krankenkasse ab. Die Übernahme der Krankentransporte muss vor dem Antritt der Fahrt von der Krankenkasse genehmigt werden. (Wenn ein Krankentransport in Anspruch genommen wird und eine Begleitperson mitfahren muss, ist dies beim Dienstleistungsunternehmen anzumelden, damit ausreichend Platz im Fahrzeug vorhanden ist.)

Ausnahme: Krankentransporte zu stationären Leistungen, zu vor- und nachstationären Behandlungen nach § 115a SGB V und zu ambulanten Operationen werden von der gesetzlichen Krankenkasse ohne vorherige Genehmigung übernommen.

Krankentransporte zu allen sonstigen ambulanten Behandlungen müssen allerdings nach der Verordnung, wie Krankenfahrten auch, erst von der Krankenkasse genehmigt werden.


Damit die Krankenkasse diese Fahrten finanziert gelten bestimmte Regelungen:

1. Es werden nur die Kosten bis zur nächstgelegenen Behandlungsstätte übernommen, es sei denn, es besteht ein medizinisch zu begründender Grund, weswegen eine weiter weg gelegene Behandlungsstätte angefahren werden muss.

2. Die Krankenfahrt muss im Vorfeld ärztlich verordnet werden. In der Verordnung muss begründet werden, welche Behandlungsstätte angefahren werden soll, und welches Beförderungsmittel genutzt werden soll. Welches Beförderungsmittel genutzt werden soll hängt vom Gesundheitszustand des zu Behandelnden ab.

Handelt es sich um einen Notfall, kann die Krankenfahrt selbstverständlich nicht im Vorfeld verordnet werden. In solchen Fällen kann die Verordnung im Nachhinein bei der Krankenkasse eingereicht werden, allerdings muss in der Verordnung beschrieben sein, dass es sich um einen Notfall handelte. Die Übernahme von Fahrtkosten bei einer ambulanten oder stationären Reha muss vorab im Einzelfall mit der zuständigen Krankenkasse abgeklärt werden.

Krankenfahrten können mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen, Autos mit behindertengerechter Ausstattung oder Taxen erfolgen. Welches Beförderungsmittel zu nutzen ist, ist in der Regel in der Verordnung festgehalten. 

Wird die Fahrt mit öffentlichem Personennahverkehr oder dem privaten PKW vorgenommen, muss der behandelnde Arzt eine Anwesenheitsbescheinigung ausstellen, die der Krankenkasse zusätzlich zur Verordnung zuzusenden ist. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis, dass die Fahrt tatsächlich stattgefunden hat. Öffentlicher Personennahverkehr ist der Nutzung des privaten PKW bzw. einer Fahrt mit dem Taxi, wenn möglich vorzuziehen.

Besonderheiten für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis:

Menschen mit den Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (blind) oder H (hilflos) im Schwerbehindertenausweis, Personen mit dem Pflegegrad 3 (wenn zusätzlich eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt) oder Personen mit dem Pflegegrad 4 oder 5 benötigen für die Kostenübernahme von Fahrten zu ambulanten Behandlungen wie z.B. regelmäßig stattfindender Logopädie oder Ergotherapie in der Regel von der Krankenkasse keine Genehmigung im Vorfeld. Es wird allerdings empfohlen sich zumindest eine mündliche Genehmigung der Krankenkasse einzuholen. Die Anwesenheitsgenehmigung vom Arzt muss trotzdem eingeholt werden. Wenn die Mobilitätseinschränkung es zulässt, ist auch in diesem Fall der öffentliche Personennahverkehr der Fahrt mit dem privaten PKW oder dem Taxi vorzuziehen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) stellt klar, dass auch Krankenfahrten zu einer Gesundheits- oder Krebsfrüherkennungsuntersuchung für Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß Sozialgesetzbuch XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 von den zuständigen gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Hier bedarf es nur einer Genehmigung im Vorfeld, wenn ein Krankentransport durchgeführt wird. Bei Krankenfahrten genügt die Anwesenheitsbescheinigung des Arztes. Nähere Infos unter: https://www.g-ba.de/service/fachnews/220/


Bei der Nutzung des privaten PKW werden nach § 5 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) 0,20€/km und bis maximal 130 € erstattet. Egal welche Transportart genutzt wird, hat der Patient oder die Patientin die gesetzliche Zuzahlung von mindestens 5€ und höchstens 10€ selbst zu zahlen. Dies gilt auch für die Beförderung von Kindern und Jugendlichen. Die Befreiung von dieser Zuzahlung ist bei dem Überschreiten der Belastungsgrenze (im Normalfall 2% des Einkommens und beim Vorliegen einer chronischen Erkrankung oder Behinderung 1% des Einkommens) wie üblich möglich.

Ausnahme: Bei einer so genannten Serienbehandlung (z.B. bei regelmäßiger Physiotherapie nach einer Skoliose-OP) müssen Patienten bei einigen Krankenkassen die Zuzahlung nur für die erste und die letzte Fahrt leisten. Diese Regelung gilt aber nicht für alle Krankenkassen und ist individuell bei der zuständigen Kasse erfragen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Verordnung von Rettungsfahrten, Krankentransporten und Krankenfahrten, eine Richtlinie erstellt, die unter https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2262/KT-RL_2020-09-17_iK-2020-10-01.pdf.

Fahrtkostenübernahme für Besuchsfahrten in die (Reha-)Klinik:

Die Krankenkasse kann die Kosten für Besuchsfahrten in eine (Reha-)Klinik übernehmen, wenn die Mitaufnahme einer Begleitperson nicht möglich und die Anwesenheit einer Vertrauensperson für den Patienten bzw. die Patientin aus therapeutischen und medizinischen Gründen notwendig ist. Die medizinische Notwendigkeit der Anwesenheit der Vertrauensperson muss vom behandelnden Arzt bzw. Ärztin für die Krankenkasse bestätigt werden. Die Übernahme der Kosten liegt im Ermessen der Krankenkassen und bedarf der vorherigen Genehmigung. Hierzu sollte man sich frühzeitig mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen. (Näheres siehe Artikel Krankenhausbegleitung).

Bei Fragen können die zuständigen Krankenkassen, das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit zum Thema Krankenversicherung 030 3406066-01, Mo-Do 8-18 Uhr, Fr 8-12 Uhr oder die Wir sind 22Q e.V. Beratungsstelle von Mo-Fr 10:30-13:00 Uhr unter +49 831 520898-10 bzw. per E-Mail unter beratung@kids-22q11.de kontaktiert werden.

Quellen:

https://www.betanet.de/fahrtkosten-krankenbefoerderung.html

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__115a.html

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__60.html

https://www.pflege.de/leben-im-alter/krankentransporte-krankenfahrten/

https://sozialversicherung-kompetent.de/krankenversicherung/leistungsrecht/434-fahrkosten.html