Die
gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Fahrtkosten für Krankenbeförderungen
nach § 60 SGB V, wenn diese medizinisch notwendig sind. Medizinisch notwendig
ist z.B. Fahrten zu Operationen und Fahrten zur Nachbehandlung von Operationen
(u.a. nach einer Herz-OP oder nach einer Skoliose-OP), die Fahrten zu häufigen
Therapien (z.B. Logo-. Ergotherapie) bei bestimmten Erkrankungen bzw. Behinderungen.
Auch die ambulante Behandlung über einen längeren Zeitraum bei starker
Mobilitätseinschränkung des*der Patient*in zählt zu den Fahrten, von denen die
Kosten übernommen werden können. Der Krankheitsverlauf muss in diesem Fall so
schwer sein, dass eine Beförderung unerlässlich ist.
Gesetzlich krankenversicherte Menschen mit Behinderung, die im Alltag Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX beziehen, haben im Rahmen der Sozialen Teilhabe (§ 113 SGB IX) einen Anspruch darauf eine Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld mit ins Krankenhaus zu nehmen.
Die Begleitperson erhält Krankengeld von ihrer Krankenkasse wenn Sie einen Verdienstausfall hat.
Die Regelung gilt auch für Kinder mit Behinderung bis zum 18. Lebensjahr.
Mit den Thementagen Herbst wird in diesem Jahr vom 27. - 30.10.2022 seit Beginn der Corona Pandemie erstmals wieder eine Familien - Präsenzveranstaltung stattfinden. Wir sind an diesem Wochenende in Nürnberg zu Gast.